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Arbeitsstättenverordnung: Die Gos und No-Gos bei der Bürogestaltung

Suchen Arbeitnehmer nach gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bürogestaltung, sehen sie sich einem Berg von unterschiedlichen Gesetzestexten gegenüber. Arbeitsschutzgesetz, Technische Regeln oder auch die Arbeitsstättenverordnung. Es gibt viele verschiedenen Verordnungen oder Schutzgesetze, die die Arbeitsumstände für Arbeitnehmer genauestens definieren. Damit Sie nicht jeden Paragraphen einzeln durchforsten müssen, haben wir die wichtigsten Regeln für die Gestaltung eines Arbeitsplatzes für Sie zusammengestellt.

Arbeitsstättenverordnung: Die Gos und No-Gos bei der Bürogestaltung

Platz

Gerade in Großraumbüros spielt der Platz eine wichtige Rolle, der jedem Mitarbeiter zur Verfügung steht. Häufig fühlen sich Mitarbeiter unter ständiger Beobachtung und Bedrängnis. Dies senkt die individuelle Effizienz und trägt langfristig zur Unzufriedenheit im Job bei. Deshalb geben die ?Technischen Regeln für Arbeitsstätten? Richtlinien zu Bürogrößen vor.

  • Einzelbüro: In Einzel- oder Kleinbüros gilt eine Maßregel von acht bis zehn Quadratmeter pro Person. Dabei geht man von folgender Ausstattung aus: Schreibtisch, Schrank und ein rollender Bürostuhl. Dem Arbeitnehmer müssen zudem 1,5 Quadratmeter Fläche zur freien Bewegung zur Verfügung stehen. Zusätzlich muss der Mitarbeiter Fenster und Heizung erreichen können. Hier gilt: Verkehrswege und Fluchtwege müssen mindestens eine Breite von 0,875 Metern haben, während der Weg zu Heizung oder Fenster mit 0,5 Metern kleiner ausfallen kann. Die Deckenhöhe muss bei mindestens 2,5 Metern liegen.
  • Großraumbüro: Von einem Großraumbüro spricht man ab einer Größe von 400 Quadratmetern. Arbeitnehmer benötigen hier, laut den Technischen Regeln, 12 bis 15 Quadratmeter pro Person. Und auch die Deckenhöhe muss mit drei Metern höher ausfallen.

Viele Beispiele zur ordnungsgemäßen Gestaltung von Büroräumen finden Sie grafisch in den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“

Helligkeit

Licht, vor allem in der natürlichen Form, ist für die meisten ein starker Wohlfühlfaktor. Doch es wirkt sich nicht nur auf die Glückshormone aus, sondern steigert auch nachweislich die Effizienz bei der Arbeit und hat großen Einfluss auf die Gesundheit. Deshalb gibt es auch für die Helligkeit einen gesonderten Gesetzestext, der ausschließlich die Beleuchtung in Arbeitsstätten thematisiert. Grundsätzlich gilt, dass die Beleuchtung der Arbeitsstätte an die jeweilige Aufgabe des Mitarbeiters angepasst werden muss. Die Art des Lichts (natürlich oder künstlich) wird dabei nicht beachtet. Generell sollte an einem Bildschirmarbeitsplatz eine Helligkeit von mindestens 500 Lux herrschen. Wie hell das genau ist, sehen Sie in diesem Vergleich

Temperatur

Zum Thema Temperatur lassen sich in den verschiedenen Gesetzestexten mehrere Aussagen finden. Die Arbeitsstättenverordnung hat eine ganz allgemeine Auffassung von der optimalen Temperatur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Darin wird bestimmt, dass während der Arbeitszeit ein gesundheitlich zuträgliches Klima herschen muss. Zudem sind Büroräume vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen. Sonderregelungen gelten für Arbeitsstätten, in denen spezielle Arbeitsgeräte etc. bestimmte klimatische Bedingungen benötigen. Hierzu zählt beispielsweise ein Serverraum.

Konkrete Temperaturrichtlinien geben die Technischen Regeln. Dabei wird die Mindesttemperatur in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere betrachtet:

  Leichte Bewegungen mit Arm und Hand Mittelschwere Arm- und Beinarbeit Schwere ganzkörperliche Beschäftigung
Sitzen 20°C 19°C -
Stehen/Gehen 19°C 17°C 12°C

Als absolute Temperatur-Obergrenze, ab der nicht mehr gearbeitet werden darf, setzen die Technischen Regeln 35°C an. Ab einer Temperatur von 26°C ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, erste einfache Maßnahmen wie eine Sonnenschutzverglasung oder den Bau von Vordächern umzusetzen. Ab einer dauerhaften Überschreitung von 30°C müssen andere Lösungen, meistens in Form von Belüftungsanlagen, gefunden werden.

Lärm im Büro

Wie auch bei den Temperaturbestimmungen gibt es bei den akkustischen Beschränkungen mehrere Richtlinien. Laut der Bildschirmarbeitsverordnung darf der Umgebungslärm weder die Kommunikation noch die Konzentration beeinträchtigen. Eine maximale Obergrenze findet sich erst in der Lärm,- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die sich allerdings nicht auf Bürotätigkeiten beschränkt. Danach müssen ab 85 dB (Dezibel) Schutzmaßnahmen für Angestellte getroffen werden. Dies entspricht in etwa dem Lärm einer Hauptverkehrsstraße.

Im Büro gelten andere Maßstäbe. Die Grenze von 85 dB hat das Ziel, körperliche Schäden zu vermeiden. Lärm hat aber auch unter diese Grenze Auswirkungen auf due Psyche und gilt als der Stressverursacher Nummer Eins. Daher erarbeitet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aktuell konkrete Technische Regeln bezüglich einer Lärmgrenze für Arbeitsstätten mit Bildschirmgeräten. Auch Angestellte selbst können einfach Lärm im Büro vermeiden.

Tipp: Lautstärke messen

Möchten Sie einmal selbst den Lärmpegel an Ihrer Arbeitsstätte messen, empfehlen wir Ihnen auf Apps für das Smartphone zurückzugreifen. Damit lässt sich schnell und einfach feststellen, wie viel Dezibel Sie auf der Arbeit tagtäglich ausgesetzt sind.

Generell gilt, dass der akustische Pegel an einem Bildschirmarbeitsplatz optimalerweise zwischen 35 dB und maximal 55 dB liegen sollte. 35 dB entsprechen zirka einem leisen Flüstern, während 55 dB die Lautstärke eines normalen Gespräches ist.

Einen ausführlichen Überblick der verschiedenen Dezibelstufen, sowie deren arbeitsmedizinischen Auswirkungen erhalten Sie in dieser Tabelle.

Pausen

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Pausen finden sich im Arbeitszeitgesetz wieder. Auch hier werden Rahmenbedingungen gestellt, an die sich die Unternehmen halten müssen: Nach sechs bis neun Stunden müssen Arbeitnehmer eine Pause von 30 Minuten einlegen. Wird länger als neun Stunden gearbeitet, liegt die gesetzliche Pausenzeit bei 45 Minuten.

Die gesamte Minutenanzahl lässt sich auch in Zeitblöcke mit einer Mindestdauer von 15 Minuten aufteilen. Zusätzlich gilt, dass zwischen zwei Arbeitstagen eine Pause von mindestens 11 Stunden liegen muss.

Innerhalb dieser Rahmenbedingungen können Unternehmen eigene Regelungen entwerfen und in Abstimmung mit dem Betriebsrat einsetzen.

Persönliche Gegenstände

Einen Großteil unseres Lebens verbringen wir im Büro. Es wundert daher nicht, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze mit persönlichen Gegenständen gestalten. Meist handelt es sich um Familienfotos, Postkarten oder Pflanzen. Gesetzlich gibt es hier einen Konflikt zwischen dem Hausrecht des Unternehmens und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Deshalb muss hier im Einzelfall entschieden werden. Hat der Mitarbeiter an einem Arbeitsplatz viele persönliche Kundengespräche kann der Arbeitgeber verlangen, dass beispielsweise keine Familienfotos aufgestellt werden. Ein professionelles Auftreten wiegt hier stärker auf. Handelt es sich dagegen z.B. um ein geschlossenes Büro, gibt es kaum Gründe, warum ein Arbeitnehmer auf persönliche Gegenstände verzichten muss.

In den meisten Fällen ist die Dekoration des Arbeitsplatzes in den Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat festgelegt und gilt somit für alle Mitarbeiter gleich. Neben den rechtlichen Aspekten sollten Unternehmen auch die Vorteile betrachten. Arbeitnehmer tanken durch individuelle Arbeitsplatzgestaltung neue Energie und Motivation und arbeiten effizienter.

Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Gesundheit eines jeden einzelnen ist das höchste Gut. Auch der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu achten und diese zu schützen. Hier hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Gesundheit am Arbeitsplatz in drei Bereiche gegliedert.

  • Technischer, medizinischer und sozialer Schutz: Darunter versteht man die Vermeidung von Gefährdungen während der Arbeit selbst. Bezogen auf das Büro könnten das Rücken schädigende Bürostühle oder eine dauerhafte Lärmbelästigung sein. Konkrete Infos zu einzelnen Gefährdungen im Beruf gibt das BMAS in mehreren Artikeln.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Hiermit sind Maßnahmen gemeint, die die Mitarbeiter eines Unternehmen langfristig gesundheitlich unterstützen. Im Gegensatz zum technischen Schutz basiert die Betriebliche Gesundheitsförderung auf freiwilliger Basis und ist nicht im Gesetz verankert. Trotzdem können Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier sowohl gesundheitliche als auch finanzielle Vorteile nutzen und sollten geeignete Maßnahmen in den Arbeitsalltag aufnehmen.
  • Erhalt und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit: Ist ein Mitarbeiter über einen langen Zeitraum erkrankt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, bei seiner Rückkehr ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu organisieren. Das Ziel dahinter ist, dem Betroffenen langfristig die Chance zu sichern, die Arbeitsstelle zu erhalten und die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Der Arbeitnehmer muss in die möglicherweise veränderte demographische Arbeitsumwelt eingeführt werden. Zusätzlich muss der Betrieb Vorkehrungen treffen, damit der Mitarbeiter gesund bleibt.

Versorgung

Einen anderen Teil der gesundheitlichen Förderung am Arbeitsplatz stellt die ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln dar. Gesetzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Wasser oder Speisen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme sind Arbeitsstätten wie zum Beispiel Maschinenräume, an denen technisch bedingt hohe Temperaturen herrschen. Auch das Essen und Trinken am Arbeitsplatz selbst kann unter Umständen nicht erlaubt sein. Gerade bei der Bildschirmarbeit kann schon ein umgekipptes Glas Wasser, Schäden in Höhe von mehreren Tausend Euro verursachen. Zudem sollten Arbeitnehmer, die im engen Kundenkontakt stehen, auch auf Snacks am Schreibtisch verzichten. Stimmen Sie sich deshalb unbedingt mit Ihrem Chef ab, ob es an Ihrem Arbeitsplatz erlaubt ist zu essen und zu trinken.

Home Office

Besondere Regelungen gelten für das Home Office, oder fachlich ausgedrückt dem Telearbeitsplatz. Hier müssen die Einzelheiten wie Umfang, Pflichten und Rechte des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers detailliert im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Häufig hält es sich der Arbeitgeber vor, den privaten Arbeitsplatz zu besuchen und die Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Denn hält der Mitarbeiter nicht die oben genannten Bestimmungen bezüglich Lärm, Temperatur und Co. ein, haftet trotzdem das Unternehmen.

Die Ausstattung mit geeignetem Arbeitsmaterial und Kommunikationsmitteln liegt auch in der Hand des Arbeitgebers. Im Gegenzug muss der Mitarbeiter im privaten Bereich die Vertraulichkeit von internen Dokumenten sichern und je nach vertraglicher Abmachung erreichbar sein.

Die arbeitsrechtliche Unfallversicherung gilt auch am Telearbeitsplatz - zumindest in abgeschwächtem Maße. Denn während im Büro der Weg zur Kaffeemaschine oder dem WC versichert ist, greift im Home Office die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Fazit - Arbeitsstättenverordnung in Ihrem Büro

Haben Sie noch Fragen bezogen auf die Go?s und No Go?s in Ihrem Büro, lohnt es sich bei einzelnen Punkten noch einmal genauer hinzu schauen. Generell gilt, dass sich Arbeitnehmer bei Unzufriedenheit im Büro zuerst an die Führungskräfte wenden sollten, bevor man eventuell arbeitsrechtliche Schritte einleitet. Denn meistens helfen ein paar nette Worte, um die Gesamtsituation am Schreibtisch zu verbessern.