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Was dürfen Sie nach Urheberrecht wirklich kopieren?

Im Zeitalter der Digitalisierung sind immer mehr hochwertige Kopierer und Scanner in der Lage, sämtliche Werke originalgetreu zu vervielfachen. Aus diesem Grund ist es notwendig, Urheber umfassender zu schützen als bisher. Was dürfen Sie nach aktuellen Urheberrecht wirklich kopieren?

Was dürfen Sie nach Urheberrecht wirklich kopieren?

Mit dem Urheberrecht sind Ihre Rechte an dem eigenen Werk geschützt. Sie als Urheber bestimmten grundsätzlich, was mit Ihrem Werk geschieht. Vorrangig geht es darum, inwiefern ein Werk verbreitet, vervielfältigt oder veröffentlicht werden darf. Gleichzeitig setzt sich das Urheberrecht dafür ein, die wissenschaftliche Forschung durch die Gesetzeslage nicht zu beeinträchtigen. Deswegen ist ein Vorsatz des Urheberrechts, einen Mittelweg zwischen Urheber und Nutzer zu finden.

Das Urheberrecht im privaten Gebrauch

Für den privaten Gebrauch dürfen Sie, mit Ausnahme einiger Beschränkungen, erst einmal nahezu alles kopieren. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie mit den Kopien Ihre persönlichen Interessen verfolgen, zum Beispiel bei einem Hobby.

Das Schlupfloch im Urheberrecht

Private Kopien dürfen nicht zum Download auf Internetportalen bereitgestellt werden. Allerdings können Sie solche Unterlagen per Mail an einen kleinen nicht-öffentlichen Personenkreis weiterleiten. Weitere Einzelheiten zu Datenbankwerken, Sendungen, Musik, Filmen und weiteren Gegenständen finden Sie auf der Seite des Digitalverbandes.

Das uns solche Möglichkeiten offen stehen, verdanken wir der Informationsfreiheit, die in Deutschland für Jedermann ein Grundrecht ist. Wichtig ist, dass Sie mit den Unterlagen keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke anstreben. Das Urheberrecht legt keine feste Anzahl für private Kopien fest. Solange kein gewerblicher Zweck vorliegt, können Sie ebenso elektronische Datenbankwerke vervielfältigen.
Folgende Handlungen sind allerdings strafbar:

  • Sie dürfen nur Kopien von legalen Vorlagen anfertigen. Durch Kopien aus illegalen Downloads oder ähnlichen Portalen machen Sie sich strafbar. Geben Sie keine Kopien ohne Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter (zum Beispiel durch Tauschbörsen, Download-Portalen etc.).
  • Erstellen Sie keine Kopien von digitalen Medien, wenn diese mit einem Kopierschutz versehen sind. Ebenso strafbar ist der Versuch, diesen zu umgehen.

Wenn Sie ein privates Archiv führen, dürfen Sie einzelne, urhebergeschützte Werke kopieren. Allerdings unter den Prämissen, dass Sie als Vorlage ein eigenes Werkstück heranziehen und keine Außenstehenden das Archiv benutzen. Sie dürfen beispielsweise ein Buch für das eigene Archiv vollständig kopieren, wenn dieses keinem gewerblichen Zweck dient.

Das Urheberrecht in Bildungseinrichtungen

Seit März 2018 besteht ein neues „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ für Schulen, Universitäten, Bibliotheken und andere Bildungseinrichtungen.
Nach den neuen Regeln ist folgender Gebrauch möglich:

  • Sie haben die Erlaubnis Kopien herzustellen, um im Unterricht etwas zu veranschaulichen.
  • Außerdem dürfen Sie Werke benutzen um eigene Lehrmedien herzustellen.
  • Ebenso können Sie die Kopien zum wissenschaftlichen Gebrauch verwenden.
  • Das neue Gesetz sorgt des Weiteren dafür, dass Bibliotheken, Archive, Museen und andere Bildungseinrichtungen Texte und Daten auswerten dürfen.

Allerdings gilt beim Kopieren von Lehrmaterial die 15 Prozent-Klausel. Das bedeutet: Sie oder Ihre Kollegen dürfen 15 Prozent eines Werkes vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben. Dies gilt nur, solange der Nutzerkreis ausschließlich die Teilnehmer der Lehrveranstaltung, die Prüfer bzw. Lehrer und andere Lehrende an der Schule umfasst. Die Regelungen des ?Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes? gelten immer für fünf Jahre. Nach Ablauf der Frist handeln Bildungseinrichtungen und die Urheberrechtsgesellschaft die Vorschriften neu aus.

Kopieren zu Unterrichts- oder Prüfungszwecken

Es ist Ihnen erlaubt mehrere Exemplare (darunter fallen auch Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften) zu kopieren, wenn Sie den Zweck verfolgen, diese im Unterricht oder in der Prüfung einzusetzen. Dieses Gesetz umfasst öffentliche und private Schulen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Hochschulen. Schulen, die Kurse von begrenzter Dauer anbieten (wie z.B. Volkshochschulen) fallen nicht darunter.
Bedingungen für Bildungseinrichtungen:

  • Sie dürfen kleine Teile oder einzelne Beiträge eines Werkes, einer Zeitung oder Zeitschrift kopieren.
  • Achten Sie darauf, Kopien ausschließlich für den eigenen Gebrauch (innerhalb der Bildungseinrichtung) herzustellen.
  • Geben Sie keine kopierten Unterlagen an Dritte weiter. Nur Lehrende und Teilnehmer derselben Bildungseinrichtung haben Zugang zu den Werken.
  • Die Kopien sollten Sie ausnahmslos für den Unterricht oder die Prüfung nutzen, keinesfalls für die Schulverwaltung oder für andere kommerzielle Absichten.

Kopieren in der Volkshochschule

Erkundigen Sie sich, ob für Ihre Volkshochschule ein Vertrag mit VG Wort besteht. Für den Lehr-Gebrauch dürfen Sie als DozentIn einer Volkshochschule pro Semester und Kurs bis zu zwölf Prozent eines Werkes kopieren und ausschließlich in analoger Form an die Kursteilnehmer verteilen. Sie haben allerdings kein Recht, solche Unterlagen einzuscannen und ins Internet einzustellen. Eine Lösung bieten verschiedene Verlage an, indem Sie Kopiervorlagen für Volkshochschulen zum Download bereitstellen. Unterlagen mit entsprechendem Hinweis, können Sie beliebig verwenden.

Das Urheberrecht schützt Lehrwerke und graphische Aufzeichnungen

Tipp: Lehrwerke

Erkundigen Sie sich, ob ihre Schule einen Vertrag mit dem Lehrbuchverlag abgeschlossen hat. Wenn ja, sind Sie als Lehrer dazu ermächtigt, pro Schuljahr und Klasse zehn Prozent eines Werkes zu kopieren, einzuscannen oder auf andere Weise zu digitalisieren.

Trotz aufgelockertem Urheberrecht, gelten für Kopien aus graphischen Aufzeichnungen und Lehrwerken Sonderregelungen. Sie dürfen solche Unterlagen nur kopieren, wenn eine Vereinbarung mit dem Urheber und/oder dem Verlag getroffen wurde. Kopien von graphischen Aufzeichnungen sind nur erlaubt, wenn der Rechteinhaber sein ?Okay? gibt. Davon ausgeschlossen sind Notenblätter. Ein Pauschalvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Musikedition und der Kultusministerkonferenz erlaubt Lehrerinnen und Lehrern, Noten zu kopieren und diese im Unterricht zu verwenden, ohne das der Inhaber dies ausdrücklich genehmigt. Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Schulleitung, ob und inwiefern Ihre Schule an solchen Absprachen beteiligt ist.

Das Urheberrecht im Beruf

Da Sie als Mitarbeiter in einem Unternehmen grundsätzlich gewerbliche Zwecke verfolgen, sind die Urheberrechtsbeschränkungen bezüglich Kopien in der Firma streng geregelt.

  • Als Mitarbeiter in einem Unternehmen dürfen Sie analoge Kopien (Papierkopien oder Videokassetten) zum wissenschaftlichen Gebrauch herstellen. Allerdings nur von kleinen Teilen eines Werkes, einzelnen Beiträgen auf Zeitungen und Zeitschriften und von Werken die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Solche Kopien dürfen Sie von Dritten, zum Beispiel von einer unternehmensinternen Bibliothek, anfertigen lassen. Allerdings nur, wenn das unentgeltlich geschieht.
  • Außerdem dürfen Sie als Mitarbeiter einen Pressespiegel in Papierform, als Grafikdatei (betriebsinterne Verbreitung) und in elektronischer Form zusammenstellen, wenn Sie einen Vertrag mit der Presse-Monitor GmbH abgeschlossen haben. Informieren Sie sich bei Ihrem Vorgesetzten ob Ihre Firma bestimmte Regelungen vereinbart hat.

Das Urheberrecht und die Unternehmensbibliothek

Unzählige Firmen führen mittlerweile eine Unternehmensbibliothek. Darin archivieren sie meist eigene Bestände oder geben den Mitarbeitern die Möglichkeit nach persönlichen Interessen zu forschen. Wer eine solche Bibliothek in seiner Firma leitet, darf einzelne Kopien zum wissenschaftlichen Gebrauch für Dritte herstellen. Außerdem sind Sie dazu berechtigt ein analoges Archiv zu erstellen, wenn Ihnen als Vorlage eigene Werkstücke dienen. Handelt Ihre Bibliothek im öffentlichen Interesse und dient keinem Erwerbszweck, können Sie ein elektronisches Archiv anfertigen.

Die Gesetze des Urheberrechts sind vielfältig und verstricken sich oft in labyrinthartigen Erklärungen. Als Mitarbeiter in einer Bildungseinrichtung, einer Bibliothek oder im Unternehmen, fragen Sie bei Unsicherheiten unbedingt bei Ihrer Institution nach, bevor Sie ein Werk drucken, scannen oder elektronisch weiterverarbeiten.